Satzung


Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Colector – ein Treffpunkt für rumänische Künstler:innen in
Deutschland e.V.”
(2) Der Sitz des Vereins ist Tübingen, Kirschenweg 3, 72076.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Unterstützung und Förderung von Kunst und Kultur im Allgemeinen
und insbesondere die Unterstützung und Förderung der Projekte rumänischer Künstler:innen, die in
ganz Deutschland leben und in allen künstlerischen Bereichen tätig sind, um Brücken zwischen
rumänischen Künstlern:innen und solchen deutscher oder anderer Nationalitäten zu schlagen,
Veranstaltungen und Aktivitäten für die breite Öffentlichkeit, die das Verständnis für Kunst wecken
und pflegen. Durch seine an der breiten Öffentlichkeit gerichteten künstlerischen Aktivitäten will
der Verein auch die Integration von Künstlern:innen rumänischer Herkunft in der deutschen
Gesellschaft unterstützen. Um diese Ziele zu erreichen, schlägt der Verband folgendes vor:
1a.) Die Unterstützung und die Förderung der Projekte von professionellen und
Laienkünstlern:innenn in den Bereichen: darstellende Kunst (Theater, Tanz, Performance usw.),
bildende Kunst (bildende Kunst, Fotografie, Film/Video usw.), Musik (jeder Gattung), Literatur
(jeder Gattung).
1b.) Die Vermittlung von Begegnungen im physischen und virtuellen Umfeld zwischen den in
Deutschland lebenden rumänischen Künstlern:innen, mit der Idee, gegenseitiges Kennenlernen,
interdisziplinäre Projekte zwischen ihnen zu initiieren.
1c.) Die Förderung, Produktion oder Organisation künstlerischer Einzel- oder Gruppenprojekte,
interdisziplinär oder nicht, initiiert von Künstlern:innen und ihren Unterstützern, überall in
Deutschland: Aufführungen, Ausstellungen, Konzerte, Festivals, Workshops und Kurse für Kinder
und Erwachsene, literarische Veranstaltungen, Musik Produktion, Veröffentlichung von Büchern,
kunstbezogene Reisen und Kunstcamps, künstlerische Laboratorien, usw.
1d.) Internationale oder im Ausland stattfindende Projekte zu unterstützen und mit anderen Vereinen
und Organisationen in Europa und der Welt zusammen zu arbeiten, um künstlerische Projekte
umzusetzen, soweit sie dem Vereinszweck dienen.
1e.) Mit deutschen Künstlern:innen und mit Künstlern:innen aus anderen Nationalitäten zusammen
zu arbeiten, um die Interkulturalität zu fördern.

(2) Der Verein bezweckt die Unterstützung und Organisation von außerschulischen
Bildungsprojekten und soziokulturellen Projekten wie:
2a.) Kurse zum Erlernen einer Fremdsprache durch künstlerische Aktivitäten (z. B.: Englisch durch
Theater), zur Entwicklung der Muttersprache (z. B. Rumänisch durch kreatives Schreiben), zum
Erwerb von Kultur- und Zivilisationswissen (z. B. durch Volksmusik) und sonstiger Kenntnisse von
pädagogischem Interesse, die durch non-formale und künstlerische Ansätze erworben wird.

2b.) Unterstützung soziokultureller Projekte, bei denen der Prozess bevorzugt wird und nicht
unbedingt das Endprodukt (z. B. Kunstworkshops und Kunstcamps, persönliche Entwicklung durch
Kunst usw.) sowie kulturelle und künstlerische Aktivitäten (Festivals, kulturelle Treffen,
gastronomische Kunstworkshops etc.), die sowohl auf die individuelle Entwicklung von Kindern
und Erwachsenen als auch auf die Wahrung der Identität in einem kulturellen Gemeinschaftsrahmen
sowie auf die Integration in den deutschen und europäischen interkulturellen Raum abzielen.
(3) Der Verein bezweckt die Förderung der rumänischen Kunst, Kultur und Sprache im deutschen,
europäischen und internationalen Raum durch künstlerische und kulturelle Aktivitäten in
rumänischer Sprache sowie durch zwei- oder mehrsprachige Aktivitäten, basierend auf Konzepten,
die das Interesse der deutschen Öffentlichkeit und anderer wecken sollen Nationalitäten für die
rumänische Kunst, Kultur und Sprache.
(4) Der Verein ist konfessionell und politisch ungebunden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied aus keinen sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck
schriftlich dem Vorstand einzureichen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss mindestens 3
Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
3a.) Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane;
3b.) Schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins;
3c.) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
3d.) Nichtzahlung des Jahresbeitrags, trotz schriftlicher Mahnung. Gegen den Beschluss des
Vorstandes auf Ausschluss aus dem Verein steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der
Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu; bis
dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Beitrag
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt und in die Vereinsordnung aufgenommen wird.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zu dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten und in der
Vereinsordnung festgelegten Termin fällig.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.Die Mitgliederversammlung
2.Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden;
sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.
(2) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf
schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der
vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung muss durch den ersten Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin per E-Mail einzuberufen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung beim ersten
Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Eine Beratung und Beschlussfassung
über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind nur zulässig, wenn die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder dagegen keinen Widerspruch erhebt; ein solcher Beschluss darf keine
satzungsändernde Wirkung haben.
(5) In der Mitgliederversammlung wird die interne Satzung des Vereins beschlossen und geändert.
In Fällen, die in der Verordnung nicht vorgesehen sind, entscheidet der Verwaltungsrat.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere
Erfordernisse bestimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht. Über die Verhandlungen und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu
unterzeichnen ist.

(7) Aufgrund der Tatsache, dass die Mitglieder aus ganz Deutschland kommen, können die
Versammlungen einschließlich der Mitgliederversammlung online oder hybrid abgehalten werden.
(8) Die Mitglieder können schriftlich Personen zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und
zur Stimmabgabe entsenden.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1a.) dem ersten Vorsitzenden
1b.) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
1c.) dem Schriftführer
1d.) dem Schatzmeister.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand bleibt nach Beendigung der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins soweit diese nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
(5) Vorstand i.S. von § 26 Absatz 2 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden; jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(6) Der Vorstand entscheidet über das Programm. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder mit der
Wahrnehmung oder Vorbereitung einzelner Aufgaben betrauen.
(7) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzung wird von der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
von einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Er wird von den Anwesenden in der
Sitzung gewählt.
(8) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vereinsvorstand
hat Anspruch auf Ersatz der angefallenen Auslagen.
8.a.) Für satzungsmäßige Tätigkeiten in den Diensten des Vereins kann jedoch von der
Mitgliederversammlung die Auszahlung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG beschlossen werden.
8b.) Die Mitglieder des Vorstandes können auf der Grundlage eines Dienstvertrages für die im
Rahmen von Vereinsprojekten erbrachten Leistungen, die nicht zur Verwaltung des Vereins an sich
und nicht zum Amt gehören, vergütet werden im Rat statt. (z. B. als Künstler:innen, als Konzeptund Inhaltsersteller, als Projektleiter, etc.) Für Abschluss, Änderung und Beendigung des Vertrages
ist die Mitgliederversammlung zuständig. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des
Gesamtvorstandes zum Abschluss des Vertrages mit dem betreffenden Vorstandsmitglied
ermächtigen.
8c.) Durch Beschluss der Hauptversammlung können die Vorstandsmitglieder von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(9) Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsicht oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand in Eilfällen von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Schriftführer
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und bereitet die Protokollierung der
Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen vor.
§ 11 Schatzmeister
(1) Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
(2) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der
ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
(3) Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den
Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
(4) Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu
bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis
ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht, Die Kassenprüfer dürfen nicht
dem Vorstand angehören.
§ 12 Einsetzen von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des
Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen.
§ 13 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
wenn sie auf die Tagesordnung gesetzt war und wenn in der Versammlung mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Finden sich weniger Mitglieder ein, so kann eine weitere
Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig
ist. Auf diese Tatsache ist bei der Einberufung der neuen Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltungen zählen nicht.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts oder an einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft zwecks der Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
Die Satzung wurde am 18.09.2022 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und wird mit
Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Unterschriften der Gründungsmitglieder Datum und Ort:
den 18.09.2022, Tübingen